Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Abrechnung

Private Krankenversicherung:

Die privaten Krankenkassen übernehmen normalerweise die Kosten einer Psychotherapie in meiner ins Arztregister eingetragenen Praxis. Aufgrund der verschiedenen Tarifkonstellationen lohnt sich bereits im Vorfeld eine Abklärung mit der Versicherung darüber, in welchem Umfang (gibt es zum Beispiel ein Stunden-Jahreskontingent?) und unter welchen Bedingungen (muss ein Antrag gestellt werden?) die Therapie übernommen wird. In den allermeisten Fällen werden die ersten Sitzungen (Sprechstunden, Probatorik, biografische Anamnese) übernommen, so dass Sie diese zur Verfügung haben, um zu klären, ob eine Psychotherapie sinnvoll ist.

Beihilfe:

Die Beihilfe übernimmt die Kosten einer Psychotherapie in meiner ins Arztregister eingetragenen Praxis. Es stehen zunächst 3 Sprechstunden, 5 probatorische Sitzungen und 1 biografische Anamnese zur Verfügung, um mich kennen zu lernen und abzuwägen, ob Sie eine Psychotherapie beginnen möchten. Liegt eine psychische Erkrankung vor, übernimmt die Beihilfe 24 Sitzungen Kurzzeittherapie. Muss diese verlängert werden, wird ein ausführlicher Antrag fällig, die Unterlagen hierfür erhalten Sie bei der jeweiligen Beihilfestelle.

Selbstzahler:

Wenn Sie Ihre psychotherapeutische Behandlung selbst bezahlen möchten, richten sich die Kosten nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP - Auszug aus der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte).

Weitere mögliche Kostenträger:

Eine psychotherapeutische Behandlung in Privatpraxen wird außerdem für Mitglieder der Bundeswehr und für Bundespolizist*innen übernommen. Daneben gibt es weitere individuelle Versicherten- und Trägerkonstellationen, welche eine Psychotherapie in einer privaten Praxis mit Eintrag in Arztregister ermöglichen. Hierbei ist eine persönliche Abklärung vor Aufnahme der Sitzungen zu empfehlen.

Gesetzliche Krankenversicherung:

Als Privatpraxis richtet sich mein Angebot in erster Linie an privat Versicherte und Selbstzahler. In Ausnahmefällen kann eine Behandlung auch von den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des sogenannten Kostenerstattungsverfahrens getragen werden. Ein solcher Ausnahmefall kann geltend gemacht werden, wenn in einer zumutbaren Entfernung und mit einer zumutbaren Wartezeit kein Platz in einer Praxis mit Kassenzulassung gefunden werden kann (bitte genau protokollieren). Darüber hinaus sind weitere Formulare wie eine Dringlichkeitsbescheinigung eines Arztes, ein Protokoll aus einer psychotherapeutischen Sprechstunde (diese werden in den Praxen mit Kassenzulassung zeitnah vergeben) und ein Konsiliarbericht eines Arztes notwendig. Aufgrund des Umfangs des Verfahrens ist es in jedem Falle lohnenswert, sich zuvor mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen und alle Möglichkeiten, einen Platz in einer Praxis mit Kassenzulassung zu finden, auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie gerne auf die bundesweite Terminservicestelle (Telefonnummer: 116 117), beziehungsweise die Medcall Hotline für Baden-Württemberg (Telefonnummer: 0711 7875 3966) hinweisen. Diese Stellen vermitteln neben Facharztterminen auch Erstgespräche bei kassenärztlich niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen.